Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

Wir bieten die Möglichkeit der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege in unseren beiden Pflegeheimen an. Für bis zu 28 Tage im Jahr können diese Leistungen in unseren Häusern in Anspruch genommen werden. Bei weiterer Verhinderung der Pflegeperson kann für weitere 28 Tage eine sogenannte Verhinderungspflege beantragt werden, sofern ein Pflegegrad seit mindestens sechs Monaten vorliegt. Leistungen der Pflegeversicherung können hierfür in Anspruch genommen werden.

Kurzzeitpflege & Verhinderungspflege | Pflege mit Herz
Kurzzeitpflege & Verhinderungspflege
Kurzzeitpflege & Verhinderungspflege
Kurzzeitpflege & Verhinderungspflege | Zuhören und Zeit haben

Voraussetzungen

  • Mindesrens Pflegegrad 2
  • Pflege ist zuhause zeitweise nicht möglich
  • Ausfall der Pflegeperson durch z.B. Krankheit, Urlaub
  • Erhebliche Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit

Kosten und Kostenübernahme

  • Pflegekosten
  • Unterbringung und Verpflegung
  • Investkosten

Die Pflegekasse bezuschusst im Rahmen einer Kurzzeitpflege zunächst nur die anfallenden Pflegekosten. Sie können zusätzlich das nicht genutzte Budget der Verhinderungspflege nutzen, um diesen Betrag aufzustocken. Die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung, sowie die Investkosten sind prinzipiell Eigenanteil. Sie können jedoch den Entlastungsbetrag nutzen, um den Eigenanteil zu finanzieren.

Beantragung

Einen Antrag auf Kuzzeitpflege kann entweder der Pflegebedürftige selbst oder sein gesetzlicher Vertreter stellen. Die entsprechenden Antragsformulare zum Beantragen der Kurzzeitpflege erhalten Sie bei ihrer Pflegekasse. Die Pflegekassen sind den Krankenkassen und der Bundesknappschaft angegliedert. Sie verwalten die Gelder der Pflegeversicherung.